Anerkennung von Schulpraxis

Anerkennung von Schulpraxis, Lehraufträgen oder eines Praktikums einer anderer Hochschule

Sofern Sie beabsichtigen, sich einen Teil oder ein ganzes Kernpraktikum-Modul anerkennen zu lassen, beachten Sie bitte folgende drei Möglichkeiten:

a) Bei Antrag auf Anerkennung eines Praktikums einer anderen in- oder ausländischen Universität auf ein gesamtes Kernpraktikum-Modul ist Folgendes zu beachten:

  • Es muss nachgewiesen werden, dass Sie im Umfang von 20 Unterrichtsstunden (im KP I) bzw. 15 Unterrichtsstunden (im KP II) in der Schulstufe und dem Fach unterrichtet haben, in der bzw. dem Ihr Praktikum im Regelfall durchgeführt würde.
  • Ferner ist ein Hospitationsumfang von 50 Stunden (im KP I) bzw. 40 Stunden (im KP II) zu dokumentieren.
  • Darüber hinaus muss es sich um ein durch eine/n Mentor/in begleitetes Praktikum gehandelt haben.
  • Das Praktikum muss durch eine universitäre didaktische Veranstaltung begleitet worden sein.
  • Zudem ist eine Prüfungsleistung erbracht worden.

Bei der Anerkennung von Lehraufträgen gilt generell: Lehraufträge, die zeitgleich mit einem Unterrichtspraktikum durchgeführt werden, können als Hospitations- und Unterrichtszeiten anerkannt werden. Begleit- und Reflexionsveranstaltungen sind nicht durch eigene Lehrtätigkeit ersetzbar, sondern müssen im Rahmen des jeweiligen Moduls besucht werden. Die Zahl der hospitierten und selbst erteilten Unterrichtsstunden ist durch eine Bescheinigung der Schule, an der die Lehrtätigkeit erbracht wurde, im Detail nachzuweisen.

b) Sollten Sie parallel zum Kernpraktikum einen Lehrauftrag an einer Schule haben, gelten folgende Regelungen:

  • Der Lehrauftrag kann auf die Schulpraxis des Kernpraktikums angerechnet werden. Sollte Ihr Arbeitsvertrag bspw. 4 Stunden in der Woche betragen, müssten Sie noch ca. 2 Stunden pro Woche hospitieren oder andere praktikumsrelevante Tätigkeiten ausüben. Im Praktikumsblock sind ebenfalls die 4 bzw. 5 Wochen Schulpraxis minus den Stunden der Lehrtätigkeit abzuleisten.
  • Angerechnet werden können Lehraufträge nur in dem Umfang, in dem Sie im gleichen Fach und in der gleichen Schulstufe des vorgesehenen Kernpraktikums unterrichten.
  • Das ZLH bemüht sich auf Antrag der Studierenden und auf Wunsch der jeweiligen Schulen, den Praktikumsort auf den Ort der Lehrauftragstätigkeit festzusetzen.
  • Sie sind ggfls. bereit, Ihren Lehrauftragsunterricht für Hospitationen zu öffnen.

c) In Fragen der Anerkennung von bereits in der Vergangenheit abgeleisteter Schulpraxis (Lehraufträge oder freiwillige, nicht universitär begleitete Praktika) gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Schulpraxis muss zeitnah zum eigentlichen Schulpraktikum erfolgt sein.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass Sie im Umfang von 20 Unterrichtsstunden (im KP I) bzw. 15 Unterrichtsstunden (im KP II) in der Schulstufe und dem Fach unterrichtet haben, in der bzw. dem Ihr Praktikum im Regelfall durchgeführt würde.
  • Ferner ist ein Hospitationsumfang von 50 Stunden (im KP I) bzw. 40 Stunden (im KP II) zu dokumentieren.
  • Darüber hinaus muss es sich um ein durch eine/n Mentor/in begleitetes Praktikum gehandelt haben.
  • Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, die insbesondere die längerfristige Planung des Studiums (z. B. Auslandssemester) oder die Lebensplanung (z. B. Schwangerschaft) betreffen, können zurückliegende Lehraufträge für Praktikumszeiten anerkannt werden.
  • Die im Rahmen von Lehraufträgen durchgeführten Lehrtätigkeiten müssen dergestalt dokumentiert sein, dass sie Gegenstand der Reflexion in begleitenden Seminarveranstaltungen und Grundlage der Modulprüfung sein können.
  • Lehraufträge, die länger als ein Jahr zurückliegen, werden i. d. R. nicht anerkannt, weil in solchen Fällen der in den Studienordnungen intendierte Zusammenhang von Begleitveranstaltung und Lehrtätigkeit weder unmittelbar gegeben noch zu simulieren ist.
  • Zurückliegende Lehraufträge können die im Kernpraktikum zu leistende eigene Unterrichtstätigkeit nicht vollständig, sondern maximal zu zwei Dritteln ersetzen. Darüber hinaus erteilter Unterricht kann mit den im Kernpraktikum zu leistenden Hospitationsstunden verrechnet werden.

In jedem Fall ist ein Antrag auf Anerkennung (pdf) mit entsprechenden Nachweisen bei Herrn Sascha Hartung (ZLH) einzureichen. Bei Vollständigkeit des Antrages wird dieser an den dezentralen MA-Prüfungsausschuss weitergereicht.

Stand: November 2011